Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Vertragsklauseln über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in (insbesondere älteren) Mietverträgen unwirksam, wenn starre Fristen für die Vornahme der Maßnahmen vereinbart oder der Mieter durch unzulässige Beschränkungen bei der Gestaltung der Mieträume in unzulässiger Weise beeinträchtigt wurde. Hat der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel an den Vermieter einen rechtlich nicht geschuldeten Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen bezahlt, unterliegt der sich hieraus ergebende Rückzahlungsanspruch des Mieters nach der Beendigung des Mietverhältnisses der kurzen sechsmonatigen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB.
Urteil des BGH vom 20.06.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 12/12
Grundeigentum 2012, 1031
MDR 2012, 956