Nach § 651k BGB darf ein Reiseveranstalter Reisepreiszahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein für eine abgeschlossene Reisepreisversicherung übergeben oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Eine solche Versicherung soll den Kunden vor einem eventuellen Konkurs des Reiseveranstalters vor oder während der Reise schützen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der gezahlte Reisepreis und etwaige Auslagen für die Rückreise erstattet werden. Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift auch an, wenn nach einer wegen der geringen Nachfrage erfolgten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter der Anspruch des Urlaubers auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der danach eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht mehr realisiert werden kann (Urteil des BGH vom 02.11.2011, X ZR 43/11).
Der Europäische Gerichtshof erweitert den Versicherungsschutz nun sogar dahingehend, dass der Reiseveranstalter von Anfang an nicht beabsichtigt hat, die Reise überhaupt durchzuführen und die Anzahlungen der Kunden in betrügerischer Absicht zweckentfremdet hat. Im Falle der nachfolgenden Insolvenz des Veranstalters hat der Kunde Anspruch auf Erstattung der geleisteten Vorauszahlung. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung sicherzustellen, besteht unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.
Urteil des EuGH vom 16.02.2012
Aktenzeichen: C-134/11
NJW 2012, 1135
RRa 2012, 67