Nach § 651k BGB darf ein Reiseveranstalter Reisepreiszahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein für eine abgeschlossene Reisepreisversicherung übergeben oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Eine solche Versicherung soll den Kunden vor einem eventuellen Konkurs des Reiseveranstalters vor oder während der Reise schützen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Leistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters ausfallen, und etwaige Auslagen für die Rückreise erstattet werden.
Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift auch auf den Fall an, dass nach einer wegen der geringen Nachfrage erfolgten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter der Anspruch des Urlaubers auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der danach eingetretenen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar an den Veranstalter einer Kreuzfahrt je 7.400 Euro überwiesen. Nachdem dieser die Reise mangels Nachfrage abgesagt hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Reiseunternehmens eröffnet. Die Insolvenz muss nach Auffassung der Bundesrichter nicht die alleinige Ursache für den Reiseausfall sein. Vielmehr reicht für einen Anspruch aus der Reisepreisversicherung aus, dass infolge der erst nach der Reiseabsage eingetretenen Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist. Die bereits vorher erfolgte Absage der Reise ist daher unerheblich.
Urteil des BGH vom 02.11.2011
Aktenzeichen: X ZR 43/11
Pressemitteilung des BGH