Ein Unternehmen beauftragte seine kontoführende Bank mit der Überweisung von 5.000 Euro an einen Vertragspartner. Die Bank teilte später mit, dass die Überweisung wegen Nichtübereinstimmung von Empfängername und Kontonummer nicht ausgeführt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Betrag (zunächst) nicht überwiesen werden sollte. Als der zuständige Bankmitarbeiter das Problem für das Fehlschlagen der Überweisung kurzfristig klären konnte, wurde die Überweisung dann doch noch ausgeführt. Der Kunde verlangte daraufhin die Gutschrift des Betrags.
Die kontoführende Bank ist gesetzlich verpflichtet, ihrem Kunden den Betrag der nicht autorisierten Überweisung zu erstatten (§ 675u BGB), was im vorliegenden Fall auch geschah. Hinsichtlich der Rückforderung des Geldes vom Empfänger hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank in derartigen Fällen berechtigt ist, den ausbezahlten Betrag unmittelbar vom Zahlungsempfänger zurückzuverlangen. Ob dem Empfänger das Fehlen der Autorisierung bekannt war, ist dabei unerheblich.
Urteil des BGH vom 16.06.2015
Aktenzeichen: XI ZR 243/13
WM 2015, 1631
ZIP 2015, 1622