Nach § 556 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Diese Regelung ist mit Einschränkungen auch auf Gewerbemietverhältnisse anzuwenden.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Abrechnung der Betriebskosten nicht binnen Jahresfrist nach, kann der gewerbliche Mieter die Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen nur verlangen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist. Anders als bei der Wohnraummiete kann der gewerbliche Vermieter die Abrechnung allerdings grundsätzlich jederzeit nachholen und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters auch noch nach Ende des Mietvertrages zu Fall bringen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 10 W 16/11
Grundeigentum 2011, 751