Haben Eltern ihren Schwiegerkindern eine Immobilie oder die hierfür benötigten Geldmittel geschenkt, stellt sich insbesondere bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung die Frage, ob die Schwiegereltern die Rückübertragung oder Rückzahlung verlangen können, wenn die Ehe des Beschenkten mit ihrem Kind gescheitert ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Zuwendung nach den Umständen nicht an den Bestand der Ehe geknüpft war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verneint eine derartige Bindungsabsicht, wenn die schwiegerelterlichen Zuwendungen im Verlauf von drei Jahren in mehreren Teilbeträgen in Höhe von 80 bis 2.200 Euro, insgesamt ca. 12.000 Euro, für Renovierungsarbeiten und zur Anschaffung von Hausrat zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere kleinere Zuwendungen über einen längeren Zeitraum dienen nach Auffassung des Gerichts eher der Unterstützung der Eheleute und dem sofortigen Verbrauch und nicht dem dauerhaften Verbleib im Vermögen und somit dem Fortbestand der Ehe. In dem entschiedenen Fall scheiterten die Schwiegereltern mit ihrer Klage gegen den Schwiegersohn auf anteilige Rückerstattung der Geldgeschenke nach dessen Scheidung von ihrer Tochter.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.11.2013
Aktenzeichen: 2 U 47/13
NZFam 2014, 44