Im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht erhielt eine Bank per Telefax den Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Teilbetrags an den Verkäufer. Hierbei übersah der Bankmitarbeiter, dass die angegebene Summe wegen angeblicher Gegenansprüche um 2.500 Euro gekürzt werden sollte. Der Zahlungsempfänger hatte zum Zeitpunkt der Gutschrift keine Kenntnis von der beabsichtigten Kürzung der Zahlung. Er verweigerte daher die Rückzahlung des von der Bank versehentlich zu viel überwiesenen Betrags. Daraufhin erhob das Geldinstitut Zahlungsklage, die der Bundesgerichtshof jedoch abwies.
Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen. Ein gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den überwiesenen Betrag behalten und darüber frei disponieren darf. Ein Rückzahlungsanspruch kann in einem derartigen Fall nur dem die Überweisung veranlassenden Vertragspartner selbst zustehen.
Urteil des BGH vom 29.04.2008
Aktenzeichen: XI ZR 371/07
ZIP 2008, 1161