Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Betriebskostenabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist. Kommt der Vermieter dem nicht nach, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Mieter seine im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mieter sämtliche während der Mietzeit geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen kann, wenn der gewerbliche Vermieter nahezu dreieinhalb Jahre seit Beendigung des mehrjährigen Mietverhältnisses keine den Anforderungen des § 259 BGB entsprechenden Nebenkostenabrechnungen vorgelegt hat.
Dadurch wird der Vermieter auch nicht über Gebühr benachteiligt, obwohl das Gericht in seiner Entscheidung nicht verkennt, dass überhaupt Betriebskosten entstanden sind und der Vermieter deshalb einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Mieter hat. Den Anspruch kann er jedoch allein auf Grund einer ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen. Verzögert er diese, so entsteht ein Schwebezustand, den der Mieter nicht hinzunehmen braucht. Anders als beim Wohnraummietrecht, kann der gewerbliche Vermieter die Abrechnung allerdings auch nach einem Jahr noch nachholen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2008
Aktenzeichen: I-10 U 8/08
OLGR Düsseldorf 2008, 660