Ein zwischenzeitlich verstorbener älterer Herr war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begab er sich mit seiner Lebensgefährtin auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste er, dass der Sparbrief aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Partnerin ausgestellt. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar. Nachdem der Mann kurz darauf verstorben war, verlangte der Erbe von der durch den Sparbrief Begünstigten die Herausgabe des Geldes.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Lebensgefährtin des Verstorbenen als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und der finanziellen Absicherung der Frau im Falle des Ablebens des Mannes dienen sollte. Damit sollte die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden. Mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Erben nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Die Frau musste den Sparbrief bzw. dessen Wert auf den Erben übertragen.
Urteil des BGH vom 06.05.2014
Aktenzeichen: X ZR 135/11
Pressemitteilung des BGH