Eine EDV-Anlage ist mangelhaft, wenn bei der täglich durchzuführenden Datensicherung regelmäßig eine Fehlermeldung erscheint, wonach die Systemsicherung unbrauchbar ist. Am Vorliegen eines erheblichen Mangels ändert auch nichts, dass die Datensicherung tatsächlich brauchbar und vollständig ohne Datenverlust durchgeführt wird. Da der Nutzer hiervon nicht zwingend ausgehen kann, ist er infolge der Fehlermeldung gezwungen, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die Fehlermeldung zutreffend ist oder nicht. Hierdurch wird der Arbeitsablauf in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Ein derartiger Mangel rechtfertigt daher die Rückgängigmachung des Kaufvertrags.
Das Rückgaberecht bezieht sich dabei auf die gesamte EDV-Anlage (hier für ein Bauunternehmen) bestehend aus Hard- und Software, Installation, Schulung und Einarbeitung, wenn diese Leistungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde niedergelegt wurden und unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien einheitlich als Kaufvertrag anzusehen sind. Der Käufer kann danach die gesamte bereits geleistete Zahlung zurückverlangen.
Urteil des OLG Koblenz vom 19.09.2007
Aktenzeichen: 1 U 1614/05
CR 2008, 148