Damit sichergestellt ist, dass ein privatschriftliches Testament auch wirklich gefunden und eröffnet wird, kann es beim zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Testierende ist berechtigt, seine letztwillige Verfügung jederzeit zurückzuverlangen, z.B. um diese zu ändern. Diese Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung kann jedoch bei einem privatschriftlichen Ehegattentestament problematisch werden, wenn mittlerweile einer der Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr testierfähig ist. Denn § 2272 BGB bestimmt, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden kann.
Da wegen mangelnder Testierfähigkeit der Betreffende seine testamentarische Verfügung nicht mehr ändern kann, verlangt das Oberlandesgericht Hamm für die Rückgabe eines privatschriftlichen Ehegattentestaments aus der amtlichen Verwahrung die Geschäftsfähigkeit beider Ehegatten. Ist einer der Ehegatten nicht einmal mehr in der Lage einfachste Angelegenheiten selbst zu besorgen, ist das Gericht nicht mehr berechtigt, die Testamentsurkunde an den noch geschäftsfähigen Ehegatten herauszugeben. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dieser das Testament gegen den Willen seines Ehegatten beseitigt und der früher gemeinsam geäußerte letzte Wille somit nicht mehr realisiert wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 01.08.2012
Aktenzeichen: I-15 W 266/12
FamRZ 2013, 582
RNotZ 2013, 183