Wurde die für einen psychisch Kranken angeordnete Betreuung wieder aufgehoben, weil sich sein Gesundheitszustand gebessert hat, kann das zuständige Betreuungsgericht bei Auftreten eines erneuten Krankheitsschubs die Aufhebung der Betreuung nicht rückgängig machen. Vielmehr ist ein neues Betreuungsverfahren einzuleiten, das eine entsprechende Prüfung der gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen erforderlich macht. U.a. ist dann die Erstellung eines erneuten fachärztlichen Sachverständigengutachtens zu veranlassen.
Beschluss des BGH vom 19.10.2016
Aktenzeichen: XII ZB 387/16
FamRZ 2017, 140