Wollen die Gesellschafter einer GmbH eine an einen (Mit-)Gesellschafter erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zurückfordern, ergibt sich dieser Anspruch nicht entsprechend aus § 31 Abs. 1 GmbHG, wonach Zahlungen, welche den Vorschriften zur Erhaltung des Stammkapitals zuwider geleistet sind, der Gesellschaft erstattet werden müssen. Diese Vorschrift dient ausschließlich dem Gläubigerschutz.
Als Rechtsgrundlagen für einen solchen Rückzahlungsanspruch einer vGA kommen in erster Linie das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) sowie Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht. Deren Voraussetzungen haben im Streitfall die klagenden (Mit-)Gesellschafter nachzuweisen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.02.2013
Aktenzeichen: 14 U 5/13
GmbHR 2013, 468