Der Fahrer eines Fahrzeugs ist trotz eingeschalteten Sondersignals (Polizeiwagen, Sanitätsfahrzeug) zur Rücksichtnahme auf den Verkehr verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Missachtung von Verkehrszeichen und Vorfahrtsregeln.
So verringert das Einfahren eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in eine Kreuzung die von dem Fahrer zu beachtende Sorgfalt nur insofern, als es ihm nach der Straßenverkehrsordnung nur gestattet ist, unter Benutzung eines für die Gegenfahrtrichtung vorgesehenen Abbiegestreifens in die Kreuzung einzufahren. Die Sonderrechte erlauben dem Einsatzfahrer aber kein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer darf vor allem nicht darauf vertrauen, dass alle Kraftfahrzeugführer auf einer stark befahrenen Querstraße die Annäherung des Einsatzfahrzeugs erkennen. Kommt es zu einer Kollision mit einem kreuzenden Fahrzeug, dessen Fahrer die Warnung durch Martinshorn und Blaulicht nicht rechtzeitig erkennen konnte, haften Halter und Fahrer des Einsatzwagens alleine für den Schaden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2012
Aktenzeichen: 24 U 45/12
jurisPR-VerkR 5/2013, Anm. 2
NJW-Spezial 2013, 42