Wer „lediglich“ rücksichtslos überholt, macht sich in aller Regel nicht wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Die nötigende Einwirkung des Fahrverhaltens des Überholenden auf andere Verkehrsteilnehmer ist in solchen Fällen im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob demzufolge ein vom Amtsgericht wegen Nötigung ausgesprochenes dreimonatiges Fahrverbot wieder auf und verhängte lediglich eine Geldbuße wegen des rücksichtslosen Überholmanövers.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.08.2007
Aktenzeichen: III-5 Ss 130/07 – 61/07 I
DAR 2007, 713