Ein Unternehmer ist berechtigt, für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden. Die Rücklagen haben sich jedoch auf die zum betreffenden Bilanzstichtag bereits entstanden Unterlagen zu beschränken.
Urteil des BFH vom 18.01.2011
Aktenzeichen: X R 14/09
DStR 2011, 662
BB 2011, 1007