In einem Erbvertrag, in dem der Erblasser den Bedachten als Erben eingesetzt und dieser sich dafür zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet hat, kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte in der Folgezeit die zugesagten Pflegeleistungen nicht erbringt. Der Rücktritt kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten zuvor unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.
Urteil des BGH vom 05.10.2010
Aktenzeichen: IV ZR 30/10
MDR 2010, 1391
FamRZ 2010, 2072