Ein BMW-Fahrer wollte mit seinem Fahrzeug in einem Parkhaus rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausragte. Den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 1.336 Euro forderte er von dem Betreiber wegen Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht des Parkhauses.
Das Amtsgericht verneinte jedoch diesbezüglich einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besonders vorsichtig sein und sich erforderlichenfalls einweisen lassen oder sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern. Das bedeutet, dass der Autofahrer nur mit äußerster Sorgfalt in die Parklücke hätte einfahren dürfen. Er musste für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
Urteil des AG München vom 19.09.2016
Aktenzeichen: 122 C 5010/16
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