Wird eine Kindergeldfestsetzung wegen Änderung der Verhältnisse des Bezugsberechtigten nachträglich unrichtig, so ist die Festsetzung nicht erst für die Zukunft, sondern bereits ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiastin der Kindergeldstelle zunächst mittgeteilt, dass sie nach dem Schulabschluss ein soziales Jahr antreten werde. Da sie jedoch keine geeignete Stelle fand, entschloss sie sich doch zu einer Berufsausbildung.
Als die Kindergeldkasse hiervon erfuhr, verlangte sie das zu Unrecht gezahlte Kindergeld rückwirkend ab Beendigung der Schulausbildung zurück. Für den Rückforderungsanspruch ist es im Übrigen unerheblich, ob der Bezugsberechtigte seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist. Es kommt für die Aufhebung des Kindergeldbescheides allein auf die veränderten Umstände an.
Urteil des BFH vom 03.03.2011
Aktenzeichen: III R 11/08
DStRE 2011, 804