Hält sich ein Arbeitslosengeld II-Empfänger ohne vorherige Absprache mit der Behörde für sieben Wochen im Ausland auf, kann ihm die für die Zeit der nicht genehmigten Ortsabwesenheit bewilligte Unterstützung rückwirkend gestrichen werden. Die Ausrede des Hilfeempfängers, er habe in dieser Zeit seine kranke Ehefrau in Weißrussland gepflegt, ließ die Arbeitsagentur nicht gelten, da die Erkrankung der Ehefrau nicht lebensbedrohend war und ohne weiteres eine vorherige Genehmigung hätte eingeholt werden können. Eine nachträgliche Genehmigung war schon wegen der Dauer der Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen ausgeschlossen.
Gerichtsbescheid des LSG Baden-Württemberg vom 06.02.2008
Aktenzeichen: S 7 AS 4737/07
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg