Rechnet der Vermieter die Betriebs- und Nebenkosten nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums ab, so kann der gewerbliche Mieter bei einem bereits beendeten Mietverhältnis die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen wird fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mietverhältnis beendet ist.
Urteil des KG Berlin vom 22.03.2010
Aktenzeichen: 8 U 142/09
Grundeigentum 2010, 764
MietRB 2010, 165