Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Tarifvertrag der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr (hier bis zum 31. März des folgenden Jahres) abhängig gemacht wird.
Urteil des BAG vom 27.06.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 290/17
Pressemitteilung des BAG