Das Landgericht Itzehoe hat sich mit dem häufigen Problem der Behandlung von wechselseitigen Ansprüchen von Versicherer und Versicherungsvertreter nach Beendigung sogenannter Agenturverträge befasst. Insbesondere treten hier Probleme bei der Rückforderung von dem Vertreter bereits gutgeschriebenen Provisionen auf, wenn der Versicherte die Beitragszahlungen einstellt oder der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet wird.
Der Versicherung steht nach Beendigung des Agenturvertrags ein Anspruch auf Rückzahlung von aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung unverdienten Provisionen gegen den Versicherungsvermittler zu. Dies setzt jedoch voraus, dass die Versicherung die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat. Sofern der Versicherungsvermittler keine Gelegenheit zur Nachbearbeitung erhält, ist die Versicherungsgesellschaft daher gehalten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vertragsstornierung zu vermeiden. Soweit der Versicherer nicht zahlenden Versicherungsnehmern lediglich ein einziges Mahnschreiben mit der Bitte, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, zusendet, hat das Landgericht dies als nicht ausreichend angesehen. Erforderlich sind zumindest zwei Schreiben.
Urteil des LG Itzehoe vom 19.10.2012
Aktenzeichen: 6 O 158/10
jurisPR-VersR 2/2013, Anm. 6