Steht einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer ein Anspruch auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung zu, umfasst dieser auch die abgeführte Lohnsteuer. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass alleiniger Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab, ist der Arbeitnehmer daher insoweit ungerechtfertigt bereichert.
Beschluss des BGH vom 26.11.2007
Aktenzeichen: II ZR 161/06
NZG 2008, 104
Betriebs-Berater 2008, 241