Ein Sparkassen-Zweckverband ermöglichte einem Mitarbeiter die Teilnahme an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Nach der getroffenen Vereinbarung hatte der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Mitarbeiter verpflichtete sich demgegenüber, dem Arbeitgeber diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Das Bundesarbeitsgericht erhob gegen die Rückzahlungsklausel keine rechtlichen Bedenken.
Dem stand auch nicht entgegen, dass die Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgte. Diese Festlegung erfolgte nicht willkürlich und stellte für den Mitarbeiter keine unangemessene Benachteiligung dar. Im Ergebnis musste dieser, nachdem er das Studium nach acht Monaten abgebrochen hatte, die anteiligen Kosten erstatten.
Urteil des BAG vom 19.01.2011
Aktenzeichen: 3 AZR 621/08
Pressemitteilung des BAG