Ein Anleger aus Bayern ließ sich von den versprochenen sagenhaften Renditen verleiten, mit 15.000 Euro einer Anlegergemeinschaft beizutreten. Zunächst schien auch alles nach Plan zu laufen. In den Folgejahren erhielt er Gewinne in Höhe von 14.000 und 4.000 Euro ausbezahlt. In Wirklichkeit handelte es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem, bei dem die Ausschüttungen aus neuen Einlagen finanziert wurden. Es kam, wie es kommen musste – eines Tages platzte das System und die Anlegergemeinschaft musste Insolvenz anmelden.
Daraufhin verlangte der Insolvenzverwalter die ausgeschütteten Gewinne zurück. Dem hielt der Anleger entgegen, er werde dann mit seiner Einlage die Aufrechnung erklären. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der die Aufrechnung für unzulässig erklärte. Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters kann nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen saldiert werden. Dem Anleger steht für seine Anlage daher nur die (voraussichtlich äußerst geringe) Insolvenzquote zu. Er kann lediglich die auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlte Steuer von der zurückzuzahlenden Summe abziehen.
Urteil des BGH vom 22.04.2010
Aktenzeichen: IX ZR 163/09
Der Betrieb 2010, 1401
ZIP 2010, 1253