Ein Bauunternehmer ist grundsätzlich berechtigt, den von ihm zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt.
In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des Vorschussanspruches angenommen. Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein.
Hinweis: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dem Bauherrn das Recht gibt, bei unterbliebener Mängelbeseitigung mit dem Vorschuss im Wege der Aufrechnung seine wegen der Mängel bestehenden Schadensersatzansprüche zu befriedigen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 2/08
NJW-Spezial 2008, 429