§ 551 BGB besagt, dass die Mietkaution höchstens das Dreifache der monatlichen Grundmiete (ohne Nebenkostenvorauszahlung) betragen darf. Erbringt der Mieter – in Unkenntnis dieser Vorschrift – eine höhere Mietsicherheit, kann er den zu viel gezahlten Anteil vom Vermieter zurückverlangen. Dieser vor Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachte Rückzahlungsanspruch verjährt jedoch binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.
Hinweis: Auch wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, steht dem Mieter selbstverständlich bei Beendigung des Mietverhältnisses und ggf. nach einer angemessenen Überprüfungsfrist (z.B. ausstehende Betriebskostenabrechnung) die Rückzahlung der Mietsicherheit einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zu. Der Rückzahlungsanspruch bezieht sich dann auf die Kaution in voller Höhe, also den zulässigen und unzulässigen Teil.
Urteil des BGH vom 01.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 91/10
MDR 2011, 909
Grundeigentum 2011, 1013