Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Aus- und Fortbildung eines Arbeitnehmers, um diesen dann für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden, müssen die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner möglichst klar und verständlich geregelt sein. Ansonsten bleibt das Unternehmen ohne entsprechende Gegenleistung möglicherweise auf erheblichen Kosten sitzen, wie ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall zeigt.
Ein Auszubildender begann im Anschluss an seine erfolgreiche Lehre zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“. Zur Förderung des Studiums schloss er mit seinem Arbeitgeber einen „Volontariatsvertrag“. Danach erhielt der junge Mann als Darlehen des Unternehmens für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine nicht näher bezeichnete Anschlusstätigkeit in dem Betrieb abgebaut werden. Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums, bot der Arbeitgeber dem Mann eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Jungakademiker, der sich eine höher qualifizierte Tätigkeit erhofft hatte, ab. Daraufhin verlangte das Unternehmen die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz ab. Die Darlehensvereinbarung verletzte nach Auffassung des Gerichts das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen. Sie war nicht ausreichend klar und verständlich. Unklar geblieben war insbesondere, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Mitarbeiter nach seinem Studium eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Die Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Da das Unternehmen die Vertragsbedingungen vorformuliert hatte, gingen sämtliche Unklarheiten der Vereinbarung allein zu seinen Lasten. Somit bestand kein Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens.
Urteil des BAG vom 18.03.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 186/07
Betriebs-Berater 2008, 721
DStR 2008, 885