Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil ein Mitarbeiter deutlich weniger als früher zu tun hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter nur für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden ist. Allein eine durch einen Auftragseinbruch erforderliche Umstrukturierung des Unternehmens und der dadurch bedingte Arbeitsrückgang für den gekündigten Arbeitnehmer um 75 Prozent bedeutet noch nicht zwingend, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass eine anderweitige Beschäftigung des betroffenen Mitarbeiters nicht möglich ist, erweist sich die Kündigung als sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 713/09
Wirtschaftswoche Heft 27/2010, Seite 99