Nun ist es auch höchstrichterlich entschieden: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für private Haushalte für jede Wohnung und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung von Empfangsgeräten ist verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag, da es sich – entgegen der Behauptung der 15 Kläger – nicht um eine Steuer handelt.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist auch die geeignete Methode, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, da nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 Prozent der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Zudem führt für die Bundesrichter insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte wie Smartphones, Tablets etc. dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer praktisch nicht mehr festgestellt werden kann. Die Rundfunkbeitragspflicht kann jetzt nur noch vom Bundesverfassungsgericht „gekippt“ werden.
Urteile des BVerwG vom 18.03.2016
Aktenzeichen: 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15 u.a.
Pressemitteilung des BVerwG