Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt als rechtmäßig anzusehen ist. Die Erhebung verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 2 A 2423/14
jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 5
DVBl 2015, 705