Nach § 2 Abs. 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen können auch bei einem einzelnen Zimmer in einem Studentenwohnheim erfüllt sein, wenn es sich um eine baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen und Schlafen geeignet ist, handelt und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, also nicht ausschließlich über eine andere Wohnung (wie z.B. bei einer Wohngemeinschaft), betreten werden kann.
Urteil des VG Hamburg vom 12.11.2014
Aktenzeichen: 3 K 159/14
Pressemitteilung des VG Hamburg