Ein Selbstständiger (hier Zahnarzt) muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz auch dann Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen, wenn er das Auto – wie von ihm behauptet – nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis und zurück nutzt.
Das Gericht begründete dies damit, dass es sich beim Einzug von Rundfunkgebühren um eine sogenannte Massenverwaltung handelt, die eine Einzelfallprüfung aus Kostengründen ausschließt. Insbesondere bei einer Fallkonstellation, wie sie hier von dem Zahnarzt behauptet wurde, ist eine Kontrolle praktisch überhaupt nicht möglich.
Urteil des VG Mainz vom 30.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 1116/08.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz