Von der Rundfunkgebührenpflicht sind u.a. Bezieher bestimmter staatlicher Sozialleistungen, beispielsweise Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) befreit. Dem steht nicht gleich, wenn ein Student keine BAföG-Leistungen bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreitet.
Maßgeblich ist somit allein, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden. Daher scheidet in derartigen Fällen auch eine Gebührenbefreiung aus Härtegründen aus.
Urteil des BVerwG vom 12.10.2011
Aktenzeichen: 6 C 34.10
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