Seit 1. Januar 2007 unterliegen auch internetfähige PCs als sogenannte neuartige bzw. andersartige Empfangsgeräte der Rundfunkgebührenpflicht. Für das Verwaltungsgericht Braunschweig besteht jedoch für einen gewerblich genutzten internetfähigen Computer dann nicht die Rundfunkgebührenpflicht, wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte bereits Gebühren entrichtet.
Urteil des VG Braunschweig vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 4 A 149/07
JurPC Web-Dok. 122/2008