Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster kann ein Rundfunkteilnehmer bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn sämtliche Rundfunkempfangsgeräte endgültig abgeschafft worden sind.
Auch eine fachmännische Unterbrechung des Satellitenempfangs führt nicht zu einer Rundfunkgebührenbefreiung, da eine Wiederinbetriebsetzung der Anlage jederzeit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand durch einen Fachmann vorgenommen werden kann.
Urteil des VG Münster vom 02.09.2010
Aktenzeichen: 7 K 2184/09
Pressemitteilung des VG Münster