Ein Gewerbetreibender bleibt für ein in sein Geschäftsfahrzeug eingebautes Radio auch dann zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet, wenn das Autoradio (angeblich) seit zwei Jahren nicht mehr funktioniert, weil anlässlich einer Reparatur die Batterie abgeklemmt wurde und der für die Wiederinbetriebnahme erforderliche Sicherheitscode nicht mehr auffindbar ist.
Das Verwaltungsgericht Mainz verurteilte den Fahrzeughalter zur Nachzahlung der Rundfunkgebühren für neun Jahre seit der Zulassung des Wagens, da es ausreicht, wenn ein Rundfunkgerät „zum Betrieb bereitgehalten wird“. Ob das Gerät tatsächlich funktioniert, ist unerheblich.
Urteil des VG Mainz vom 17.03.2008
Aktenzeichen: 4 K 472/07.MZ
RdW Heft 11/2008, Seite V