Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts besteht für gewerblich genutzte PCs keine generelle Rundfunkgebührenpflicht.
Ein internetfähiger PC kann nur dann ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, wenn er auch tatsächlich zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet ist. Hat ein PC (Arbeitsstation) keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen und kann er deshalb Rundfunksendungen nicht wiedergeben, ist er nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen. Hierfür reicht nicht aus, dass der Computer durch Zukauf und Einbau entsprechender Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte.
Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 02.07.2009
Aktenzeichen: 14 A 243/08
DSB 2009, Nr. 9, 23