Eine Bank übersandte mit dem Einverständnis ihres Kunden, der nicht mehr in der Lage war, den ihm gewährten Kredit zurückzuzahlen, an verschiedene Gläubiger ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Herr X. hat bei uns die Umschuldung der Verbindlichkeiten der X. GmbH beantragt. Wir haben den Antrag geprüft und festgestellt, dass eine Finanzierung der gesamten Verbindlichkeiten (trotz Absicherung aus privaten Mitteln) nicht darstellbar ist. Eine Finanzierung von 35 % der uns bisher bekannten Verbindlichkeiten der X. GmbH ist darstellbar. Wir bitten Sie, uns bis zum 15.1.2008 mitzuteilen, ob Sie einem Vergleich in dieser Größenordnung zustimmen … Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse muss Herr X. für die X. GmbH bei einem Nichtzustandekommen des Vergleichs einen Insolvenzantrag stellen.“
Die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer sah darin eine unzulässige Rechtsberatung und verklagte die Bank auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht verneinte hingegen einen Verstoß gegen das seit 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). § 2 Abs. 1 RDG erfasst nur juristische Tätigkeiten, nicht aber Tätigkeiten auf wirtschaftlichem oder sonstigem Gebiet. Für die Abgrenzung dieser Bereiche kommt es nicht auf formale Kriterien an, sondern allein darauf, auf welchem Gebiet der Kern- bzw. Schwerpunkt der beanstandeten Handlung liegt. Die Bank besorgte im entschiedenen Fall durch das Anschreiben an die anderen Gläubiger keine verbotene Rechtsangelegenheit, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit hier eindeutig auf wirtschaftlichem Gebiet lag.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2008
Aktenzeichen: 6 U 51/08
ZBB 2008, 421
NJW 2008, 3229