Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verweigerte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Fällen von zwei Platanen und berief sich dabei auf das Bundesnaturschutzgesetz, nach dem für die Baumbeseitigung ein Verbot besteht, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Saatkrähen sind nach den entsprechenden Vorschriften ohne Zweifel eine geschützte europäische Vogelart. Da sich in den Bäumen Saatkrähennester befanden, durften sie nicht beseitigt werden. Die (befürchtete) Belästigung durch Vogelkot oder das morgendliche Rufen der Saatkrähen hielt das Gericht für hinnehmbar und damit unerheblich.
Urteil des VG Wiesbaden vom 12.05.2015
Aktenzeichen: 4 K 870/13.WI
Pressemitteilung des VG Wiesbaden