Eigentümer von Mietimmobilien haben auch schon vor Fertigstellung des Gebäudes die Möglichkeit, Kosten wie z.B. Kreditzinsen steuermindernd geltend zu machen. Das setzt jedoch eine fortbestehende Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Diese verneinte der Bundesfinanzhof im Fall des Eigentümers eines älteren Mehrfamilienhauses, das nach Beendigung aller Mietverhältnisse völlig entkernt wurde, um darin neue, moderne Mietwohnungen zu schaffen, nachdem sich die geplante Generalsanierung neun Jahre hinzog. Bei einem derart langen Leerstand ist dem Eigentümer die ernsthafte Vermietungsabsicht abzusprechen.
Urteil des BFH vom 13.01.2015
Aktenzeichen: IX R 46/13
DStZ 2015, 289