Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen sahen in einer von dem amerikanischen Zigarettenhersteller durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
In der einen Werbeanzeige wurde unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die Ernst August Prinz von Hannover in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke „Lucky Strike“ und der Textzeile: „War das Ernst? Oder August?“ geworben. In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch „Hinter den Kulissen“ von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren nur mit einigen geschwärzten Textpassagen vertrieben werden durfte.
Hatte die Vorinstanz Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 Euro und Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 Euro zugesprochen, wiesen die Karlsruher Richter die Klagen nun vollumfänglich ab. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst nicht nur die Bezugnahme auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch auf unterhaltende Vorfälle, für die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Die Verwendung der Namen erweckte auch nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Ferner sahen die Richter in den beanstandeten Werbeanzeigen keinerlei beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Im Ergebnis verneinten sie jegliche Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Prominenten. Deshalb waren diesen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
Urteile des BGH vom 05.06.2008
Aktenzeichen: I ZR 223/05 und I ZR 96/07
Pressemitteilung des BGH