Nach dem Auszug eines Mieters hatte ein Fachmann Urinspritzer als Ursache für die deutliche Abstumpfung des in der Toilette verlegten Marmorbodens festgestellt. Der Vermieter machte deswegen Schadensersatzansprüche gegen seinen ehemaligen Mieter geltend. Er meinte, diesem wäre zumutbar gewesen im Sitzen zu pinkeln; dadurch wäre der Schaden nicht eingetreten.
Der mit der Sache befasste Richter am Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, Urinieren im Stehen sei bedauerlicherweise noch weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“ Der Vermieter hätte seinen Mieter daher auf die Folgen seines „unhygienischen Tuns“ hinweisen müssen.
Urteil des AG Düsseldorf vom 20.01.2015
Aktenzeichen: 42 C 10583/14
WuM 2015, 79