Das Abstellen eines Fahrrades auf dem Gehweg ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Wird durch das Umfallen eines ordnungsgemäß abgestellten Rades ein daneben parkender Pkw beschädigt, haftet der Fahrradbesitzer nicht für den entstandenen Schaden.
In dem konkreten Fall stellte ein Münchner Autofahrer bei der Rückkehr zu seinem Wagen fest, dass ein umgefallenes Fahrrad an seinem Mini einen Kratzer und eine Delle verursacht hatte. Die Reparaturkosten betrugen 1.745 Euro. Der Inhaber des Fahrrades konnte im Prozess darlegen, dass er das Rad ordnungsgemäß abgestellt hatte. Was danach in seiner Abwesenheit passiert ist, wisse er nicht. Das Gericht schloss nicht aus, dass das Rad von einem Dritten umgestoßen oder an eine andere Stelle versetzt worden war. Dafür konnte der Fahrradbesitzer aber nicht haftbar gemacht werden. Da der geschädigte Autofahrer somit ein eigenes Verschulden des Radlers nicht nachweisen konnte, verlor er den Prozess.
Urteil des AG München vom 11.06.2013
Aktenzeichen: 261 C 8956/13
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