Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (hier Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers des beauftragten Unternehmers führen könnten, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Zumindest in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dem Landwirt der Aufwand für eine solche Untersuchung nicht zumutbar.
Urteil des BGH vom 24.01.2013
Aktenzeichen: VII ZR 98/12
MDR 2013, 336