Fällt beim Beladen eines Lkws auf dem Parkplatz eines Baumarkts ein Gegenstand auf einen daneben parkenden Pkw, der dadurch nicht unerheblich beschädigt wird, handelt es sich nicht um einen Verkehrsunfall im strafrechtlichen Sinne. Entfernt sich der Schadensverursacher daher, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern, kann er strafrechtlich nicht wegen Fahrerflucht zur Verantwortung gezogen werden.
Beschluss des AG Berlin-Tiergarten vom 16.07.2008
Aktenzeichen: (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)
DAR 2009, 45