Parkt ein Autofahrer so nahe an einer Hauswand, dass er einen an der Fassade mit einem Abstand von 6 cm befestigten Blitzableiter mit dem vorderen, rechten Kotflügel streift, kann er nicht den Hauseigentümer für den Schaden an seinem Fahrzeug verantwortlich machen. Fährt der Autofahrer beim Einparkvorgang – wie hier – mit sehr spitzem Winkel extrem nah an die Wand heran, hat er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers scheidet daher aus.
Urteil des AG München vom 27.06.2012
Aktenzeichen: 241 C 31612/10
Justiz Bayern online