Wird ein parkendes Fahrzeug durch einen von einem Baum herabfallenden Ast beschädigt, haftet der Verantwortliche nur dann für den Schaden, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt hat. Bestanden keinerlei Anzeichen für eine Baumkrankheit oder morsche Äste, bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Dies gilt auch bei Baumarten, bei denen ein erhöhtes Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste besteht (hier „Götterbaum“). Der Schaden ist dann auf natürliche Gegebenheiten oder Gewalten zurückzuführen, die als unvermeidbar hinzunehmen sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.10.2010
Aktenzeichen: 12 U 103/10
DAR 2011, 30