Ein Polizeibeamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen ein Benzinfahrzeug mit Dieselkraftstoff betankt, haftet seinem Dienstherrn für den durch das Missgeschick entstandenen Schaden.
Urteil des VG Koblenz vom 22.07.2008
Aktenzeichen: 6 K 255/08.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz